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Beförderungsbedingungen

Öffentliche Fahrten

Die Beförderung erfolgt nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Reederei.
Höhere Gewalt, Hoch- oder Niedrigwasser, Maschinenschaden, Schleusenprobleme, Wesersperrungen, ungenügende Beteiligung (Mindestteilnehmerzahl 20 Personen) und ungünstiges Wetter entbinden von der Einhaltung des Fahrplans.
Die angegebenen Zeiten sind Zirka-Angaben. Anspruch auf pünktliche Beförderung kann nicht erhoben werden. Vorbestellte Plätze sind spätestens 10 Minuten vor der Abfahrt einzunehmen, da andernfalls der Beförderungsanspruch erlischt. Sollte die Fahrt aus Gründen die wir nicht verschuldet haben, nicht zur Durchführung kommen, so wird lediglich der angezahlte Betrag zurück erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Kartenrücknahme

Rückgabe bis 1 Monat vor Fahrttermin: 80 % Erstattung des Kaufpreises
Rückgabe 1 Monat bis 10 Tage vorher: 70 % Erstattung des Kaufpreises
Rückgabe 10 bis 4 Tage vorher: 30 % Erstattung des Kaufpreises
Rückgabe ab 3 Tage vorher: keine Erstattung

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen /Charter

Diese Bedingungen gelten zur Durchführung von Veranstaltungen auf unseren Fahrgastschiffen sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen durch die Hal över Betriebsgesellschaft  mbH, nachfolgend Hal över genannt.

1. Die mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen von Veranstaltungen, die das gastronomische Angebot, den Ablauf von Veranstaltungen und weitere Leistungen und Lieferungen beinhalten, sind für den Veranstalter und für Hal över bindend.

2. Die Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Auftraggebers.

3. Bei Vertragsabschluss sind 10% vom Charterpreis als Anzahlung zu leisten. Gegebenenfalls kann vor der Fahrt eine weitere Anzahlung fällig werden.

4. Die Rechnungen von Hal över sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Bei der Kalkulation unserer Speisenbüfetts setzen wir eine Mindestpersonenzahl von 20 Gästen voraus, bei Unterschreitung der Mindestpersonenzahl berechnen wir einen Aufschlag des in Auftrag gegebenen Speisenbüfetts pro teilnehmender Person.
Der Veranstalter muss Hal över die endgültige Zahl der Teilnehmer spätestens fünf Tage vor dem Veranstaltungstermin mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Für Reduzierungen von gemeldeten Personenzahlen unter 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir dem Auftraggeber 50 % der vereinbarten gastronomischen Leistungen, bei Unterschreitung von 24 Stunden berechnen wir 100 % der vereinbarten gastronomischen Leistungen. Bei Überschreitung der gemeldeten Personenzahl ohne vorherige Information an Hal över, übernimmt Hal över keine Gewähr für die Quantität der Veranstaltung bezüglich der Speisen- und Getränkeversorgung, sowie der personellen Betreuung der Veranstaltung.

6. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass dies Hal över zu verantworten hat, so behält Hal över den Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung aufgehoben wird und welche zusätzlichen Leistungen, insbesondere Beköstigung, vorgesehen waren. Absagen von Seiten des Veranstalters haben schriftlich zu erfolgen.
Bei Stornierungen unter 3 Monaten vor der Veranstaltung erhebt Hal över eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des vereinbarten Charterbetrages, unter 1 Monat 30 % des vereinbarten Charterbetrages, bis 10 Tage 75 % des vereinbarten Charterbetrages. Bei Stornierungen, die weniger als fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden, berechnen wir 80 % der vereinbarten Leistungen.

7. Bei Pauschalveranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet Hal över nicht eingeschlossene Leistungen per Einzelnachweis.

8. Wünscht der Veranstalter mehr Personal als erfahrungsgemäß von Hal över eingesetzt wird, trägt der Veranstalter diese zusätzlichen Kosten.

9. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Hal över kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Hal över behält sich das Recht vor, im Bedarfsfall Reinigungs- und/oder Reparaturkosten dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
Um Beschädigungen der Schiffe vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit Hal över abzustimmen. Dies gilt auch für Banner, Flaggen, Plakate und sonstiges Material, welches außen oder innen angebracht werden soll.  Diese Abstimmung schließt Texte und/oder Motive auf diesen Materialien ein.  Hal över kann das Anbringen/die Verwendung an Bord untersagen.
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere das Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht, im Zweifelsfalle kann Hal över die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen. Hal över haftet für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände nur bei Verschulden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Feuerwerkskörper, Bengalische Fackeln, Wunderkerzen oder Vergleichbares dürfen nicht mit an Bord gebracht werden, noch dürfen Sie auf den Anlegern benutzt werden.

10. Soweit Hal över für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen und für Rechnung des Veranstalters: der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Hal över von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

11. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen werden: in diesen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. Korkgeld berechnet. Die Höhe des Betrages erfolgt in Absprache mit Hal över und richtet sich nach dem entgangenen Umsatz.

12. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen oder Hinweise auf sonstige Veranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich vorheriger schriftlicher Zustimmung von Hal över. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, und werden dadurch wesentliche Interessen von Hal över beeinträchtigt, so hat Hal över das Recht, die Veranstaltung abzusagen: in diesem Falle gilt Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen (Zahlung der Miete und einer Vergütung) entsprechend.

13. Hat Hal över begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Unternehmens zu gefährden droht sowie  im Falle höherer Gewalt, kann sie die Veranstaltung absagen oder abbrechen.

14. Die Haftung für Kinder obliegt den Eltern, bzw. Begleitpersonen.

15. Hal över hat an Bord das Hausrecht. Den Anweisungen des Personals und/oder der Schiffsführung ist Folge zu leisten.

16. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Hal över.

17. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahe kommende gültige Bestimmung. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausdrücklich Bestandteil des Vertrages. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen hängen öffentlich aus und werden von Hal över auf Verlangen ausgehändigt.

Bremen, im Januar 2015