Beförderungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beförderungsbedingungen – Öffentliche Fahrten
Die Beförderung erfolgt nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Reederei. Höhere Gewalt, Hoch- oder Niedrigwasser, Maschinenschaden, Schleusenprobleme, Wesersperrungen, ungenügende Beteiligung (Mindestteilnehmerzahl 20 Personen) sowie ungünstiges Wetter entbinden von der Einhaltung des Fahrplans.
Die angegebenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind Circa-Angaben. Ein Anspruch auf pünktliche Beförderung besteht nicht. Vorbestellte Plätze sind spätestens 10 Minuten vor Abfahrt einzunehmen – andernfalls erlischt der Beförderungsanspruch.
Kann eine Fahrt aus Gründen, die Hal över nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wird lediglich der bereits gezahlte Betrag erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Kartenrückgabe
| Rückgabe | Erstattung |
|---|---|
| Bis 1 Monat vor Fahrttermin | 80 % des Kaufpreises |
| 1 Monat bis 10 Tage vorher | 70 % des Kaufpreises |
| 10 bis 4 Tage vorher | 30 % des Kaufpreises |
| Ab 3 Tage vorher | Keine Erstattung |
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Charter
Diese Bedingungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen auf den Fahrgastschiffen der Hal över Bremer Fahrgastschifffahrt GmbH (nachfolgend „Hal över") sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen.
1. Mündliche und schriftliche Vereinbarungen über Veranstaltungen, gastronomische Leistungen, den Veranstaltungsablauf sowie weitere Lieferungen und Leistungen sind für den Veranstalter und Hal över verbindlich.
2. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine gesetzliche Mehrwertsteuererhöhung nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bei Vertragsabschluss sind 10 % des Charterpreises als Anzahlung zu leisten. In begründeten Fällen kann vor der Fahrt eine weitere Anzahlung fällig werden.
4. Rechnungen von Hal över sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
5. Für Speisenbüfetts gilt eine Mindestpersonenzahl von 20 Gästen. Bei
Unterschreitung wird ein Aufschlag je tatsächlich teilnehmender Person
berechnet. Die endgültige Teilnehmerzahl ist Hal över spätestens fünf Tage vor
dem Veranstaltungstermin mitzuteilen.
Bei Reduzierungen der gemeldeten Personenzahl innerhalb von 72 Stunden vor
Veranstaltungsbeginn werden 50 % der vereinbarten gastronomischen Leistungen
in Rechnung gestellt; bei Unterschreitung von 24 Stunden 100 %. Übersteigt
die tatsächliche Teilnehmerzahl die gemeldete, ohne dass Hal över vorab
informiert wurde, übernimmt Hal över keine Gewähr für die ausreichende
Versorgung mit Speisen, Getränken und Personal.
6. Kann eine Veranstaltung ohne Verschulden von Hal över nicht
durchgeführt werden, behält Hal över einen angemessenen Vergütungsanspruch,
dessen Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Absage und den bereits erbrachten bzw.
vereinbarten Leistungen richtet. Absagen durch den Veranstalter bedürfen der
Schriftform.
Es gelten folgende Stornogebühren:
| Stornozeitpunkt | Gebühr |
|---|---|
| Unter 3 Monate vor der Veranstaltung | 10 % des vereinbarten Charterbetrages |
| Unter 1 Monat vor der Veranstaltung | 30 % des vereinbarten Charterbetrages |
| Bis 10 Tage vor der Veranstaltung | 75 % des vereinbarten Charterbetrages |
| Weniger als 5 Tage vor der Veranstaltung | 80 % der vereinbarten Leistungen |
7. Bei Pauschalveranstaltungen, die die vereinbarte Zeit überschreiten, werden nicht eingeschlossene Leistungen per Einzelnachweis abgerechnet.
8. Wünscht der Veranstalter mehr Personal als von Hal över erfahrungsgemäß eingesetzt wird, trägt der Veranstalter die hierfür entstehenden Mehrkosten.
9. Der Veranstalter haftet für Verluste und Beschädigungen, die durch
ihn selbst, durch von ihm beauftragte Hilfskräfte oder durch
Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden. Es obliegt dem Veranstalter, sich
hierfür ausreichend zu versichern; Hal över kann den Nachweis entsprechender
Versicherungen verlangen. Reinigungs- und Reparaturkosten werden dem
Veranstalter bei Bedarf in Rechnung gestellt.
Das Anbringen von Dekorationsmaterial, Bannern, Flaggen, Plakaten oder
sonstigen Gegenständen – innen wie außen – ist vorab mit Hal över abzustimmen.
Dies schließt Texte und Motive auf diesen Materialien ein. Hal över kann die
Verwendung untersagen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliches
Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; im
Zweifelsfall kann Hal över eine Bestätigung des zuständigen Brandschutzes
verlangen.
Feuerwerkskörper, Bengalische Fackeln, Wunderkerzen oder vergleichbare
Pyrotechnik sind an Bord und auf den Anlegern nicht gestattet.
10. Beschafft Hal över im Auftrag des Veranstalters technische oder sonstige Einrichtungen von Drittanbietern, handelt sie im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe und stellt Hal över von allen Ansprüchen Dritter frei.
11. Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen wird eine Servicegebühr (Korkgeld) erhoben, deren Höhe sich nach dem entgangenen Umsatz richtet und in Absprache mit Hal över festgelegt wird.
12. Zeitungsanzeigen oder sonstige Veröffentlichungen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsveranstaltungen oder Hinweise auf Veranstaltungen auf Hal-över-Schiffen enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hal över. Bei ungenehmigter Veröffentlichung, die wesentliche Interessen von Hal över beeinträchtigt, behält Hal över sich das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen; in diesem Fall gelten die Regelungen aus Punkt 6 entsprechend.
13. Hal över ist berechtigt, eine Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der reibungslose Betrieb, die Sicherheit oder der Ruf des Unternehmens gefährdet werden, sowie im Falle höherer Gewalt.
14. Die Aufsichtspflicht für Kinder obliegt den Eltern bzw. den begleitenden Aufsichtspersonen.
15. Hal över hat an Bord das Hausrecht. Anweisungen des Personals und der Schiffsführung sind Folge zu leisten.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Hal över.
17. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine ihr inhaltlich möglichst nahekommende wirksame Regelung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausdrücklicher Bestandteil jedes Vertrages und werden auf Verlangen ausgehändigt.
Bremen, im Mai 2026